Die Mobilitätsprämie ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Budgets der Île-de-France Mobilités.
Private oder öffentliche Arbeitgeber in der Region Ile-de-France, die mindestens 11 Arbeitnehmer/Vermittler beschäftigen, unterliegen der Mobilitätsbeihilfe (Artikel L.2531-2 des Allgemeinen Gesetzbuchs der lokalen Behörden).
Île-de-France Mobilités ist zuständig für die Festlegung des in jedem Departement der Region Paris geltenden Satzes der Mobilitätsvergütung innerhalb der in Artikel L.2531-4 des Allgemeinen Gesetzbuchs der lokalen Behörden festgelegten Grenzen (um Ihren anwendbaren Satz zu erfahren: www.urssaf.fr).
Bitte beachten Sie: Ab dem 1. Quartal 2022 müssen Anträge auf Rückerstattung der Mobilitätsbeihilfe über die folgende Plattform an Île-de-France Mobilités gesendet werden: https://versement-mobilite.iledefrance-mobilites.fr
Erstattungen für Unterkunft oder Transport
Der Arbeitgeber kann bei der Île-de-France Mobilités die Rückerstattung der Mobilitätsprämie verlangen, sofern er nachweisen kann, dass er seinen Arbeitnehmern/Vermittlern eine dauerhafte Unterkunft an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat (untergebrachtes Personal) oder dass er für alle oder einen Teil seiner Arbeitnehmer/Vermittler die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz vollständig bereitgestellt hat (befördertes Personal).
Vierteljährlicher Erstattungsantrag - Transportiertes Personal
Vierteljährlicher Erstattungsantrag - Untergebrachtes Personal
Rückzahlungen für zu Unrecht gezahlte Zahlungen
Arbeitgeber, die zu Unrecht zur Mobilitätsprämie beigetragen haben (z. B. falscher Tarif, Belegschaft unter der Haftungsschwelle, reisende Arbeitnehmer usw.), haben die Möglichkeit, die Rückerstattung der Mobilitätsprämie bei der URSSAF zu beantragen, der einzigen zuständigen Stelle, die für die Prüfung und Kontrolle dieser Art von Anträgen zuständig ist, gemäß den Artikeln D.2531-9 und D.2531-10 des Allgemeinen Gesetzbuchs der lokalen Gebietskörperschaften und der Entscheidung des Kassationsgerichts vom 15. Juni 2017.
Befreiung von der Mobilitätsprämie
In der Île-de-France stellt die Befreiung eine Ausnahme vom Grundsatz der Mobilitätsabgabe dar.
Diese Befreiung gilt für Vereine und Stiftungen, wenn sie die in Artikel L.2531-2 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gemeinden geforderten Bedingungen erfüllen (Vereinigungen und Stiftungen, die als gemeinnützig und gemeinnützig anerkannt sind und deren Tätigkeit sozialer Art ist). Sie ist nicht von einer vorherigen Entscheidung der Ile-de-France Mobilités abhängig.
Somit stehen Vereinen und Stiftungen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- oder sie sind der Auffassung, dass sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung erfüllen und die Mobilitätsprämie nicht zahlen
- oder sie ziehen es vor, im Voraus eine Bestätigung ihrer Befreiung zu erhalten, und in diesem Fall können sie einen Antrag auf eine Sozialverfügung an die Urssaf Ile-de-France richten.